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   VG Stuttgart, 05.11.2014 - 07 K 459/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32842
VG Stuttgart, 05.11.2014 - 07 K 459/13 (https://dejure.org/2014,32842)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05.11.2014 - 07 K 459/13 (https://dejure.org/2014,32842)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05. November 2014 - 07 K 459/13 (https://dejure.org/2014,32842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Tagespflegeperson auf das Betreiben einer Großtagespflegestelle mit angestellten Tagespflegepersonen in Baden-Württemberg; Zulässigkeit der Betreuung von Kleinkindern in einer Großtagespflegestelle in angemieteten Räumen mit angestellten ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 1 S 2 SGB 8, § 23 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 8, § 43 Abs 1 SGB 8
    Tagespflegeperson; Betreiben einer Großtagespflegestelle mit angestellten Tagespflegepersonen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder- und Jugendhilfe - Großtagespflegestelle; Anstellung von Tagespflegepersonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle mit Angestellten nicht zulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle mit Angestellten nicht zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle mit Angestellten nicht zulässig - Zu betreuende Kinder müssen Tagespflegeperson persönlich zugeordnet sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
    Die Einflussmöglichkeiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf die Ausgestaltung der Tagespflege nach Erteilung der Erlaubnis ist begrenzt (vgl. OVG NRW, U.v. 22.8.2014 - 12 A 591/14 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12

    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
    Dies ergibt sich zu einen aus § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII, wonach die einer Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung einen Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben und einen Anerkennungsbetrag für Erziehungsleistungen enthält (s. im einzelnen Kammerurteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - und VGH BW, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, jeweils juris).
  • VG Stuttgart, 16.12.2011 - 7 K 956/10

    Vergütung von Kinder-Tagespflege

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
    Dies ergibt sich zu einen aus § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII, wonach die einer Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung einen Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben und einen Anerkennungsbetrag für Erziehungsleistungen enthält (s. im einzelnen Kammerurteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - und VGH BW, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, jeweils juris).
  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 3/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis - Tagesmutter - Tagespflege

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.2.1998 (B 2 U 3/97 R) zur statusrechtlichen Einordnung einer Tagesmutter ausgeführt, dass jedenfalls dann eine abhängige Beschäftigung vorliege, wenn die Tagesmutter im Haushalt der Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten tätig sei, da sie organisatorisch und zeitlich in deren Haushalt eingegliedert sei.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 17.91

    Begriff der Einrichtung - Dezentrale Unterkunft betreuter Personen -

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
    Ihr Bestand und Charakter muss vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig sein (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 83; BVerwG, U.v. 24.2.1994 - 5 C 17.91 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 10 S 451/00

    Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13
    Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. November 2014 - 7 K 459/13 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. November 2014 - 7 K 459/13 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist und festzustellen, dass die Klägerin als Inhaberin einer Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII berechtigt ist, die Betreuung von Kindern gemäß § 43 SGB VIII in anderen geeigneten Räumen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 7 Satz 3 Kindertagesbetreuungsgesetz mit bei ihr abhängig beschäftigten Personen durchzuführen, die Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII für die gemeinsame Betreuung von Kindern mit der Klägerin in deren Kindertagespflegestelle sind.

  • LAG Niedersachsen, 29.03.2017 - 13 Sa 399/16

    Mutterschaftsleistungen für Tagespflegerinnen in der Kindertagespflege;

    Aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Kinderförderungsgesetzes ( BTDrucks. 16/9299, S. 14 und 15 ) geht hervor, dass die Absicherung für Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Pflegeperson erforderlich sei, da Tagespflegepersonen aus ihrer Tätigkeit heraus nicht der Krankenversicherungspflicht unterlägen ( näher zu alledem: VG Stuttgart, 05.11.2014 7 K 459/13 juris Rnr. 72 m.w.N. ).
  • LAG Hamm, 18.01.2018 - 11 Sa 1196/17

    Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Tagesmutter gegen den die Tagespflege

    Im Handbuch wird differenziert, dass die Tagespflegeperson in der Regel Arbeitnehmerin und die Eltern Arbeitgeber sind, wenn die Tagespflegeperson das Kind in dessen Familie nach Weisungen der Eltern betreut, dass andererseits die Tagespflegeperson selbstständig tätig ist, wenn Kinder verschiedener Eltern im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen kindgerechten Räumen betreut werden ( Gerszonowicz [Gesamtredaktion], Handbuch Kindertagespflege [ohne Datum], Internetangebot herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , handbuch-kindertagespfle.de , Textaufruf Januar 2018, S. 13, 98, 99, 100 - 104 ff [Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Kontext]; ebenso: juris-PK-SGB VIII / Rixen, § 23 SGB VIII Rn. 12 [im Regelfall selbstständige Tätigkeit], LAG Niedersachsen 29.03.2017 - 13 Sa 399/16 - [kein Arbeitsverhältnis im Sinne von §§ 1, 14 MuSchG], VG Stuttgart 05.11.2014 - 7 K 459/13 - Rn. 72, 73 [Selbstständigkeit der Kindertagespflegeperson] ).
  • VG Düsseldorf, 12.05.2017 - 19 L 2181/17
    Weder eine angestellte noch eine scheinselbständige Tätigkeit in einer Großtagespflege lässt sich aufgrund des damit verbundenen Weisungsrechts vereinbaren, so auch VG Stuttgart, Urteil vom 5. November 2014 - 7 K 459/13 - vgl. auch VG Düsseldorf , Beschluss vom 2. Februar 2015 - 19 L 50/15 -.
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